Dem NÖGUS wird in Bedarfsprüfungsverfahren gemäß NÖ KAG die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme an die Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung eingeräumt.
Bedarfsprüfungen splitten sich in Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren für bettenführende Krankenanstalten oder selbständige Ambulatorien. Das Ergebnis dieser Ermittlungsverfahren wird von der Behörde mit der Ausstellung eines sanitätsbehördlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheides abgeschlossen.
Gemäß NÖ KAG ist jede Veränderung einer Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen. Liegt z.B. eine wesentliche Veränderung im Anstaltszweck, eine Veränderung der Art der Krankenanstalt, eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt, eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder sonstiger Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst sind, eine Verlegung der Betriebsstätte, räumliche Veränderungen, die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden sein müssen, vor, wird vom NÖGUS eine Stellungnahme hinsichtlich ÖSG und RSG Konformität eingeholt.